Satzung

Das Leben ist ein Zirkus und die Tanzfläche eine Manege.
Du bist der Hauptakteur Deiner eigenen Realität.
Wahrnehmung trifft auf das, was Dir am wahr­schein­lichsten scheint.
Aber was ist wahr und was nur Schein?
Gestalte dich selbst oder schlüpfe in eine andere Gestalt!
Sei Dein eigener Star und verbinde Dich mit anderen! Manege frei!

Vorbemerkung über uns

Leitsätze des Vereins 

Wir betrachten unsere Leitsätze als verbind­liche Basis unseres Handelns: Die gemeinsam beschlos­senen Leitlinien dienen uns als Grundlage für unseren Umgang mit Menschen, der Umwelt und Ressourcen. Wir iden­ti­fi­zieren uns mit diesen Leitlinien und leben diese vor.

Kunst & Kultur: 

Wir haben die Absicht, kultu­relle Freiräume für jede:n zu schaffen, in denen Kreativität und freie Selbstentfaltung, sowie das Erleben von Kunst und Kultur unge­zwungen statt­finden kann. Wir möchten möglichst viele Formen von Kultur zusam­men­bringen und fördern.

Gemeinschaft & Netzwerk: 

Wir verbinden Menschen aus unter­schied­li­chen Lebenswelten, um gemeinsam einen Beitrag zur kultu­rellen Vielfalt zu leisten und Räume zum Mitmachen zu schaffen, in denen sich jede:r, unab­hängig von persön­li­chen Hintergründen, indi­vi­duell einbringen kann. Wir sind davon über­zeugt, dass durch das Zusammenwirken unter­schied­li­cher Akteur:innen alle Beteiligten profi­tieren – durch wech­sel­sei­tiges Lernen ebenso wie durch das Schaffen einer funk­tio­nie­renden, sozialen Gemeinschaft, die ihre eigene Utopie erschafft. Hierfür schaffen wir eine Plattform und knüpfen Netzwerke.

Toleranz:

Wir leben, fördern und schützen Vielfalt. Das bedeutet, empa­thisch für verschie­dene Lebensrealitäten und -entwürfe zu sein. Wir wollen Menschen unab­hängig von ihrer Sexualität, Ethnie, Religion, sozialen Herkunft, ihrem Aussehen, Handicap und Gender einen geschützten Freiraum sowie eine Plattform zur persön­li­chen Entfaltung bieten. Um dies zu ermög­li­chen, grenzen wir uns von Meinungen und Menschen ab, die diese Vielfalt gefährden.

Demokratischer Grundsatz:

Der Verein will allen Mitwirkenden auf insti­tu­tio­neller sowie persön­li­cher Ebene die Möglichkeit zur Entfaltung und Weiterentwicklung bieten. Es gibt keine perso­nelle Hierarchie. Entscheidungen werden demo­kra­tisch unter Berücksichtigung der Leitsätze getroffen und von allen umgesetzt.

Satzung:

§ 1 Vereinsbezeichnung, Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen connect! – gemein­nüt­ziger verein für musik – tanz – kultur

Der Vereinssitz ist in Tübingen. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Vereinsregistergericht Stuttgart einge­tragen und führt den Zusatz „e.V.“.

2.) Der Verein verfolgt ausschließ­lich und unmit­telbar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.

3.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­ge­mäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sons­tigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergütungen begüns­tigt werden.

4.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grund­sätz­lich ehren­amt­lich tätig. Die ihnen entste­henden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Der Verein gewährt im Rahmen der haus­halts­recht­li­chen Möglichkeiten für die Ausübung von vereins­dien­li­chen Tätigkeiten eine ange­mes­sene Vergütung und/​oder eine ange­mes­sene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG.

5.) Für alle sich aus dieser Satzung erge­benden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Tübingen.

6.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Vereinszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbe­son­dere durch die Förderung von Musik und Tanz.

§ 3 Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks

Seine Ziele verwirk­licht der Verein, indem er:

  • Kunst- und Kulturveranstaltungen orga­ni­siert, die z.B. Musik, Tanz, Theater- und Zirkusaktivitäten verbindet
  • Präsentationsmöglichkeiten für regio­nale und über­re­gio­nale NachwuchskünstlerInnen schafft
  • Pacht oder Erwerb von geeig­neten Vereinsräumen und Außenflächen anstrebt
  • Vereinsräume/-gelände für die Erarbeitung und Umsetzung kultu­reller Angebote mit einzig­ar­tigem oder wieder­keh­rendem Charakter bereitstellt
  • einen inten­siven KünstlerInnenaustausch auf natio­naler und inter­na­tio­naler Ebene organisiert
  • mode­rierte Veranstaltungen mit Workshop-Charakter durch­führt, die sich intensiv mit einem künst­le­ri­schen Thema auseinandersetzen
  • durch das Schaffen von Strukturen und der Erteilung von Aufgaben mit hoher Verantwortung Vereinsmitglieder und Interessierte sozial integriert
  • Öffentlichkeitsarbeit zum Vereinszweck durchführt
  • persön­liche Fortbildungsmöglichkeiten zum Vereinszweck fördert
  • die Entstehung von Netzwerken für musik­kul­tu­relle Aktivitäten initiiert.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:

  • Ordentliche Mitglieder
  • Fördermitglieder

§ 4.1 Ordentliche Mitgliedschaft

1.) Ordentliche Mitglieder können natür­liche und juris­ti­sche Personen sowie rechts­fä­hige und nicht-rechts­fä­hige Vereinigungen werden, die die Satzung des connect! e.V. aner­kennen und seinen Zweck fördern wollen. Minderjährige benö­tigen für die Mitgliedschaft das schrift­liche Einverständnis eines/​einer gesetz­li­chen VertreterIn.

2.) Der Erwerb der ordent­li­chen Mitgliedschaft natür­li­cher Personen erfolgt durch Beitritt. Er ist schrift­lich zu bean­tragen und an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme juris­ti­scher Personen sowie rechts­fä­higer und nicht­rechts­fä­higer Vereinigungen erfolgt eben­falls durch schrift­li­chen Antrag. Die Mitgliedschaft tritt ein nach Bestätigung durch den Aktivenrat und dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto.

3.) Jedes ordent­liche Mitglied hat das Recht, seine demo­kra­ti­schen Rechte wahr­zu­nehmen. Es kann Anträge stellen, wählen und gewählt werden. Die Aufstellung der ordent­li­chen Mitglieder zur Wahl und ihre Anträge werden vom Vorstand geprüft und müssen von diesem einstimmig zuge­lassen werden.

4.) Ist eine Teilnahme an einer Mitgliederversammlung nicht möglich, kann das ordent­liche Mitglied zuvor schrift­lich oder im Wege des elek­tro­ni­schen Schriftverkehrs seinem Stimmrecht nachkommen.

5.) Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser richtet sich nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 4.2 Fördermitgliedschaft

1.) Der Verein ermög­licht die Fördermitgliedschaft für natür­liche und juris­ti­sche Personen, die die Satzung des connect! e.V. aner­kennen und seinen Zweck fördern wollen. Minderjährige benö­tigen für die Mitgliedschaft das schrift­liche Einverständnis eines/​einer gesetz­li­chen VertreterIn.

2.) Der Erwerb der Fördermitgliedschaft erfolgt durch Beitritt. Sie ist formlos gegen­über dem Vorstand zu bean­tragen und wird durch die Übergabe einer für diesen Zweck vom Verein bereit gestellten Mitglieds-beschei­ni­gung vollzogen.

§ 4.3 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft einer juris­ti­schen Person endet:

  • bei Verlust seiner Rechtspersönlichkeit
  • durch schrift­liche Austrittserklärung
  • durch Ausschluss

Die Mitgliedschaft einer natür­li­chen Person erlischt:

  • durch Tod
  • durch frei­wil­ligen Austritt
  • durch Ausschluss durch den Verein

Der frei­wil­lige Austritt erfolgt durch schrift­liche Erklärung eines Mitgliedes gegen­über dem Vorstand. Der Austritt ist bis zum 31.12. eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen schrift­lich möglich.

2.) Ein Mitglied kann mit sofor­tiger Wirkung ausge­schlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entge­gen­ar­beitet, die Vereinsarbeit stört, sich sonst vereins­schäd­lich oder sich entgegen der defi­nierten Leitsätze verhält. Ein Ausschluss erfolgt durch eine 2/​3 Mehrheit im Aktivenratsplenum mit mindes­tens 10 teil­neh­menden Aktivenräten und benö­tigt die Zustimmung aller Vorstände.

3.) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer ange­mes­senen Frist Gelegenheit zu geben, sich persön­lich oder schrift­lich zu recht­fer­tigen. Der Ausschluss-Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied in Textform bekannt zu machen.
Gegen die Entscheidung des Aktivenratplenums kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss inner­halb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschluss- Beschlusses beim Vorstand schrift­lich einge­legt werden.

4.) Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gericht­li­chen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

5.) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft, ob durch frei­wil­ligen Austritt oder durch Ausschluss, besteht die Pflicht der Beitragszahlung bis zum Ende des jewei­ligen Kalenderjahres. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliedervollversammlung
  • der Aktivenrat
  • der Vorstand

§ 5.1 Mitgliedervollversammlung (MV)

1.) Die Mitgliedervollversammlung entscheidet über alle grund­le­genden Angelegenheiten des Vereins und ist insbe­son­dere zuständig für:

  • die Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand
  • die Abnahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
  • die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • die Feststellung des Haushaltsplanes
  • die Bestellung des Rechnungsprüfers
  • Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins.

2.) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3.) Die Mitgliedervollversammlung tritt auf schrift­liche Einladung des Vorstands in Textform mindes­tens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt mindes­tens zehn Tage vor dem Termin und unter Beifügung der Tagesordnung.

4.) Jede ordnungs­gemäß einbe­ru­fene Mitgliedervollversammlung ist beschluss­fähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abge­ge­benen Stimmen.

5.) Vor Beginn der Mitgliedervollversammlung wird ein Schriftführer gewählt. Der Schriftführer hat über die Mitgliedervollversammlung hinaus keine weiteren Aufgaben.
Über die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung wird durch den Schriftführer ein Protokoll gefer­tigt. Dieses wird von den Vorständen und dem Schriftführer unterzeichnet.

6.) Die Mitgliedervollversammlung wählt die zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand und nicht dem Finanz – AK ange­hören dürfen. Die Amtsdauer der KassenprüferInnen beträgt zwei Jahre. (siehe §8)

7.) Für eine Satzungsänderung ist eine 2/​3 Mehrheit der erschie­nenen Vereinsmitglieder erfor­der­lich. Über eine Satzungsänderung kann in der MVV nur abge­stimmt werden, wenn über diesen Tagesordnungspunkt /​Thema in der Einladung der MVV hinge­wiesen wurde.

§ 5.2 Aktivenrat

1.) Der Aktivenrat ist das Gremium zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach BGB § 30 in der Zeit zwischen den Mitgliedervollversammlungen. Er besteht aus dem Vorstand, den VertreterInnen der Arbeitkreise, Interessierten und aktiven Vereinsmitgliedern.
Aktivenratsmitglied wird man, sobald man mindes­tens dreimal in nicht zu großen zeit­li­chen Abständen im Plenum anwe­send war, sowie Mitglied im Verein ist. Beim dritten Besuch des Plenums wird über den Neuzugang zum Aktivenrat inner­halb des Aktivenratsplenums mit einfa­cher Mehrheit abgestimmt.

§ 5.3 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Vorsitzenden.

2.) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleibt der vorher­ge­hende bestä­tigte Vorstand im Amt.

3.) Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur natür­liche Personen gewählt werden oder bestellt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl oder Bestellung ihre Mitgliedschaftsrechte unein­ge­schränkt ausüben können.

4.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhin­dert, so kann der Aktivenrat für die Zeit bis zur nächsten Mitgliedervollversamm-lung ein neues Vorstandsmitglied wählen.

5.) Vorstandsmitglieder haben ein Vetorecht zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ihr Veto kann von der Mitgliederversammlung mit 2/​3 der Stimmen abge­lehnt werden.

6.) Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§ 5.3.1 Vorsitzende

1.) Die vier Vereinsvorsitzenden entspre­chen dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB bestehend aus:

  • 1. VorsitzendeR
  • 2. VorsitzendeR
  • 1. KassenwartIn
  • 2. KassenwartIn (optional)

2.) Die Vorsitzenden werden nach der Vereinsgründung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

3.) Die Vereinsvorsitzenden sind jeweils allein für den Verein vertre­tungs­be­rech­tigt. Näheres kann in einer Geschäftsordnung gere­gelt werden.

4.) Jährlich haben die Vereinsvorsitzenden auf der Mitgliedervollversammlung zur ihrer Entlastung einen Rechenschaftsbericht vorzu­tragen. Hierbei ist der schrift­liche Jahresabschluss vorzu­legen, der zuvor zwei von der Mitgliederversammlung zu bestim­menden KassenprüferInnen vorzu­legen und zu prüfen ist.

§ 5.3.2 Aufgaben des Vorstands

1.) Der Vorstand reprä­sen­tiert den Verein nach innen und außen.

2.) Der Vorstand vertritt die Geschäfte des Vereins im verein­s­externen und im vereins­in­ternen Bereich.

3.) Der Vorstand über­trägt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins an den Aktivenrat (BGB § 30), wobei die einzelnen Aufgabenbereiche gemeinsam koor­di­niert werden.

4.) Der Vorstand ist der MV gegen­über verpflichtet und an die Beschlüsse der Mitgliedsvollversammlung bzw. des Aktivenrats gebunden.

5.) Er muss der Mitgliedervollversammlung ein Rechenschaftsbericht über seine Amtszeit vorlegen.

6.) Bei schwer­wie­genden Konflikten zwischen einzelnen Personen inner­halb des Vereins schaltet sich der Vorstand ein.

7.) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderung muss allen Vereinsmitgliedern in Textform als Bald mitge­teilt werden

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung fest­ge­legt. Er ist in der Beitragsordnung geson­dert fest­ge­legt und grund­sätz­lich per Überweisung oder Dauerauftrag zu leisten.

2.) Der Vorstand ist berech­tigt, den Mitgliedsbeitrag in Fällen sozialer Härte zu ermä­ßigen oder zu erlassen.

3.) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berech­tigt, sofern diese zur Finanzierung beson­derer Vorhaben oder zur Beseitigung finan­zi­eller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliedervollversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.

4.) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit auto­ma­tisch als erwach­sene Mitglieder geführt. Die Mitglieder werden darüber nicht geson­dert durch den Verein infor­miert. Beitragsermäßigungen sind lt. der Beitragsordnung zu beantragen.

§ 7 Ordnungen

Zur Umsetzung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäfts-, eine Beitrags- oder andere Ordnungen geben. Die Mitgliedervollversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Für die Änderung von Ordnungen ist eine 2/​3 Mehrheit der MV notwendig.

§ 8 KassenprüferIn

1.) Die Mitgliedervollversammlung wählt die zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand und nicht dem Finanz – AK ange­hören dürfen. Die Amtsdauer der KassenprüferInnen beträgt zwei Jahre.

2.) Die KassenprüferInnen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sach­lich und rech­ne­risch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestä­tigen. Der Mitgliedervollversammlung ist hier­über ein Bericht vorzulegen.

3.) Bei vorge­fun­denen Mängeln müssen die KassenprüferInnen sofort dem Vorstand berichten.

§ 9 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereins­ei­genen EDV-System gespei­chert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zuge­ordnet. Die perso­nen­be­zo­genen Daten werden dabei durch geeig­nete tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

§ 10 Auflösung des Vereins connect! e.v.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer beson­deren, zu diesem Zwecke einbe­ru­fenen Mitgliedervollversammlung beschlossen werden. Zur Verkündung des Auflösungsbeschlusses ist die Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der anwe­senden Mitglieder des Vereins erfor­der­lich. Sie wird schrift­lich allen Mitgliedern bekannt gegeben.

§ 11 Anfallsberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steu­er­be­güns­tigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine mit einfa­cher Mehrheit zu bestim­mende Körperschaft des öffent­li­chen Rechts oder eine andere steu­er­be­güns­tigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemein­nüt­zige Zwecke im Bereich Kunst und Kultur.

§ 12 Gültigkeit (Salvatorische Klausel)

1.) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurch­führbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass anstelle der unwirk­samen oder undurch­führ­baren Regelung eine wirk­same oder durch­führ­bare Regelung treten soll, die recht­lich und sinn­gemäß der unwirk­samen oder undurch­führ­baren Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für das Vorliegen even­tu­eller Regelungslücken.

2.) Die Mitglieder verpflichten sich zu einer ange­mes­senen Mitwirkung an einer gege­be­nen­falls notwendig werdenden Satzungsänderung.

Stand: 20.11.2021