Satzung

Das Leben ist ein Zirkus und die Tanzfläche eine Manege.
Du bist der Hauptakteur Deiner eigenen Realität.
Wahrnehmung trifft auf das, was Dir am wahrscheinlichsten scheint.
Aber was ist wahr und was nur Schein?
Gestalte dich selbst oder schlüpfe in eine andere Gestalt!
Sei Dein eigener Star und verbinde Dich mit anderen! Manege frei!

Vorbemerkung über uns

Leitsätze des Vereins 

Wir betrachten unsere Leitsätze als verbindliche Basis unseres Handelns: Die gemeinsam beschlossenen Leitlinien dienen uns als Grundlage für unseren Umgang mit Menschen, der Umwelt und Ressourcen. Wir identifizieren uns mit diesen Leitlinien und leben diese vor.

Kunst & Kultur: 

Wir haben die Absicht, kulturelle Freiräume für jede:n zu schaffen, in denen Kreativität und freie Selbstentfaltung, sowie das Erleben von Kunst und Kultur ungezwungen stattfinden kann. Wir möchten möglichst viele Formen von Kultur zusammenbringen und fördern.

Gemeinschaft & Netzwerk: 

Wir verbinden Menschen aus unterschiedlichen Lebenswelten, um gemeinsam einen Beitrag zur kulturellen Vielfalt zu leisten und Räume zum Mitmachen zu schaffen, in denen sich jede:r, unabhängig von persönlichen Hintergründen, individuell einbringen kann. Wir sind davon überzeugt, dass durch das Zusammenwirken unterschiedlicher Akteur:innen alle Beteiligten profitieren – durch wechselseitiges Lernen ebenso wie durch das Schaffen einer funktionierenden, sozialen Gemeinschaft, die ihre eigene Utopie erschafft. Hierfür schaffen wir eine Plattform und knüpfen Netzwerke.

Toleranz:

Wir leben, fördern und schützen Vielfalt. Das bedeutet, empathisch für verschiedene Lebensrealitäten und -entwürfe zu sein. Wir wollen Menschen unabhängig von ihrer Sexualität, Ethnie, Religion, sozialen Herkunft, ihrem Aussehen, Handicap und Gender einen geschützten Freiraum sowie eine Plattform zur persönlichen Entfaltung bieten. Um dies zu ermöglichen, grenzen wir uns von Meinungen und Menschen ab, die diese Vielfalt gefährden.

Demokratischer Grundsatz:

Der Verein will allen Mitwirkenden auf institutioneller sowie persönlicher Ebene die Möglichkeit zur Entfaltung und Weiterentwicklung bieten. Es gibt keine personelle Hierarchie. Entscheidungen werden demokratisch unter Berücksichtigung der Leitsätze getroffen und von allen umgesetzt.

Satzung:

§ 1 Vereinsbezeichnung, Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen connect! – gemeinnütziger verein für musik – tanz – kultur

Der Vereinssitz ist in Tübingen. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Vereinsregistergericht Stuttgart eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Der Verein gewährt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von vereinsdienlichen Tätigkeiten eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG.

5.) Für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Tübingen.

6.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Vereinszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch die Förderung von Musik und Tanz.

§ 3 Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks

Seine Ziele verwirklicht der Verein, indem er:

  • Kunst- und Kulturveranstaltungen organisiert, die z.B. Musik, Tanz, Theater- und Zirkusaktivitäten verbindet
  • Präsentationsmöglichkeiten für regionale und überregionale NachwuchskünstlerInnen schafft
  • Pacht oder Erwerb von geeigneten Vereinsräumen und Außenflächen anstrebt
  • Vereinsräume/-gelände für die Erarbeitung und Umsetzung kultureller Angebote mit einzigartigem oder wiederkehrendem Charakter bereitstellt
  • einen intensiven KünstlerInnenaustausch auf nationaler und internationaler Ebene organisiert
  • moderierte Veranstaltungen mit Workshop-Charakter durchführt, die sich intensiv mit einem künstlerischen Thema auseinandersetzen
  • durch das Schaffen von Strukturen und der Erteilung von Aufgaben mit hoher Verantwortung Vereinsmitglieder und Interessierte sozial integriert
  • Öffentlichkeitsarbeit zum Vereinszweck durchführt
  • persönliche Fortbildungsmöglichkeiten zum Vereinszweck fördert
  • die Entstehung von Netzwerken für musikkulturelle Aktivitäten initiiert.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:

  • Ordentliche Mitglieder
  • Fördermitglieder

§ 4.1 Ordentliche Mitgliedschaft

1.) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige und nicht-rechtsfähige Vereinigungen werden, die die Satzung des connect! e.V. anerkennen und seinen Zweck fördern wollen. Minderjährige benötigen für die Mitgliedschaft das schriftliche Einverständnis eines/einer gesetzlichen VertreterIn.

2.) Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft natürlicher Personen erfolgt durch Beitritt. Er ist schriftlich zu beantragen und an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme juristischer Personen sowie rechtsfähiger und nichtrechtsfähiger Vereinigungen erfolgt ebenfalls durch schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft tritt ein nach Bestätigung durch den Aktivenrat und dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto.

3.) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, seine demokratischen Rechte wahrzunehmen. Es kann Anträge stellen, wählen und gewählt werden. Die Aufstellung der ordentlichen Mitglieder zur Wahl und ihre Anträge werden vom Vorstand geprüft und müssen von diesem einstimmig zugelassen werden.

4.) Ist eine Teilnahme an einer Mitgliederversammlung nicht möglich, kann das ordentliche Mitglied zuvor schriftlich oder im Wege des elektronischen Schriftverkehrs seinem Stimmrecht nachkommen.

5.) Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser richtet sich nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 4.2 Fördermitgliedschaft

1.) Der Verein ermöglicht die Fördermitgliedschaft für natürliche und juristische Personen, die die Satzung des connect! e.V. anerkennen und seinen Zweck fördern wollen. Minderjährige benötigen für die Mitgliedschaft das schriftliche Einverständnis eines/einer gesetzlichen VertreterIn.

2.) Der Erwerb der Fördermitgliedschaft erfolgt durch Beitritt. Sie ist formlos gegenüber dem Vorstand zu beantragen und wird durch die Übergabe einer für diesen Zweck vom Verein bereit gestellten Mitglieds-bescheinigung vollzogen.

§ 4.3 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet:

  • bei Verlust seiner Rechtspersönlichkeit
  • durch schriftliche Austrittserklärung
  • durch Ausschluss

Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt:

  • durch Tod
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss durch den Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung eines Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist bis zum 31.12. eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich möglich.

2.) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet, die Vereinsarbeit stört, sich sonst vereinsschädlich oder sich entgegen der definierten Leitsätze verhält. Ein Ausschluss erfolgt durch eine 2/3 Mehrheit im Aktivenratsplenum mit mindestens 10 teilnehmenden Aktivenräten und benötigt die Zustimmung aller Vorstände.

3.) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss-Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied in Textform bekannt zu machen.
Gegen die Entscheidung des Aktivenratplenums kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschluss- Beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

4.) Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

5.) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft, ob durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss, besteht die Pflicht der Beitragszahlung bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliedervollversammlung
  • der Aktivenrat
  • der Vorstand

§ 5.1 Mitgliedervollversammlung (MV)

1.) Die Mitgliedervollversammlung entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten des Vereins und ist insbesondere zuständig für:

  • die Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand
  • die Abnahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
  • die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • die Feststellung des Haushaltsplanes
  • die Bestellung des Rechnungsprüfers
  • Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins.

2.) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3.) Die Mitgliedervollversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Vorstands in Textform mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage vor dem Termin und unter Beifügung der Tagesordnung.

4.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5.) Vor Beginn der Mitgliedervollversammlung wird ein Schriftführer gewählt. Der Schriftführer hat über die Mitgliedervollversammlung hinaus keine weiteren Aufgaben.
Über die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung wird durch den Schriftführer ein Protokoll gefertigt. Dieses wird von den Vorständen und dem Schriftführer unterzeichnet.

6.) Die Mitgliedervollversammlung wählt die zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand und nicht dem Finanz – AK angehören dürfen. Die Amtsdauer der KassenprüferInnen beträgt zwei Jahre. (siehe §8)

7.) Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über eine Satzungsänderung kann in der MVV nur abgestimmt werden, wenn über diesen Tagesordnungspunkt /Thema in der Einladung der MVV hingewiesen wurde.

§ 5.2 Aktivenrat

1.) Der Aktivenrat ist das Gremium zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach BGB § 30 in der Zeit zwischen den Mitgliedervollversammlungen. Er besteht aus dem Vorstand, den VertreterInnen der Arbeitkreise, Interessierten und aktiven Vereinsmitgliedern.
Aktivenratsmitglied wird man, sobald man mindestens dreimal in nicht zu großen zeitlichen Abständen im Plenum anwesend war, sowie Mitglied im Verein ist. Beim dritten Besuch des Plenums wird über den Neuzugang zum Aktivenrat innerhalb des Aktivenratsplenums mit einfacher Mehrheit abgestimmt.

 

 

§ 5.3 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Vorsitzenden.

2.) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleibt der vorhergehende bestätigte Vorstand im Amt.

3.) Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur natürliche Personen gewählt werden oder bestellt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl oder Bestellung ihre Mitgliedschaftsrechte uneingeschränkt ausüben können.

4.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so kann der Aktivenrat für die Zeit bis zur nächsten Mitgliedervollversamm-lung ein neues Vorstandsmitglied wählen.

5.) Vorstandsmitglieder haben ein Vetorecht zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ihr Veto kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen abgelehnt werden.

6.) Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§ 5.3.1 Vorsitzende

1.) Die vier Vereinsvorsitzenden entsprechen dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB bestehend aus:

  • 1. VorsitzendeR
  • 2. VorsitzendeR
  • 1. KassenwartIn
  • 2. KassenwartIn (optional)

2.) Die Vorsitzenden werden nach der Vereinsgründung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

3.) Die Vereinsvorsitzenden sind jeweils allein für den Verein vertretungsberechtigt. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

4.) Jährlich haben die Vereinsvorsitzenden auf der Mitgliedervollversammlung zur ihrer Entlastung einen Rechenschaftsbericht vorzutragen. Hierbei ist der schriftliche Jahresabschluss vorzulegen, der zuvor zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden KassenprüferInnen vorzulegen und zu prüfen ist.

§ 5.3.2 Aufgaben des Vorstands

1.) Der Vorstand repräsentiert den Verein nach innen und außen.

2.) Der Vorstand vertritt die Geschäfte des Vereins im vereinsexternen und im vereinsinternen Bereich.

3.) Der Vorstand überträgt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins an den Aktivenrat (BGB § 30), wobei die einzelnen Aufgabenbereiche gemeinsam koordiniert werden.

4.) Der Vorstand ist der MV gegenüber verpflichtet und an die Beschlüsse der Mitgliedsvollversammlung bzw. des Aktivenrats gebunden.

5.) Er muss der Mitgliedervollversammlung ein Rechenschaftsbericht über seine Amtszeit vorlegen.

6.) Bei schwerwiegenden Konflikten zwischen einzelnen Personen innerhalb des Vereins schaltet sich der Vorstand ein.

7.) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderung muss allen Vereinsmitgliedern in Textform als Bald mitgeteilt werden

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist in der Beitragsordnung gesondert festgelegt und grundsätzlich per Überweisung oder Dauerauftrag zu leisten.

2.) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in Fällen sozialer Härte zu ermäßigen oder zu erlassen.

3.) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliedervollversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.

4.) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder geführt. Die Mitglieder werden darüber nicht gesondert durch den Verein informiert. Beitragsermäßigungen sind lt. der Beitragsordnung zu beantragen.

§ 7 Ordnungen

Zur Umsetzung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäfts-, eine Beitrags- oder andere Ordnungen geben. Die Mitgliedervollversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Für die Änderung von Ordnungen ist eine 2/3 Mehrheit der MV notwendig.

§ 8 KassenprüferIn

1.) Die Mitgliedervollversammlung wählt die zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand und nicht dem Finanz – AK angehören dürfen. Die Amtsdauer der KassenprüferInnen beträgt zwei Jahre.

2.) Die KassenprüferInnen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliedervollversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3.) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die KassenprüferInnen sofort dem Vorstand berichten.

§ 9 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

§ 10 Auflösung des Vereins connect! e.v.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliedervollversammlung beschlossen werden. Zur Verkündung des Auflösungsbeschlusses ist die Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich. Sie wird schriftlich allen Mitgliedern bekannt gegeben.

§ 11 Anfallsberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine mit einfacher Mehrheit zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Bereich Kunst und Kultur.

§ 12 Gültigkeit (Salvatorische Klausel)

1.) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine wirksame oder durchführbare Regelung treten soll, die rechtlich und sinngemäß der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für das Vorliegen eventueller Regelungslücken.

2.) Die Mitglieder verpflichten sich zu einer angemessenen Mitwirkung an einer gegebenenfalls notwendig werdenden Satzungsänderung.

Stand: 20.11.2021